Häufige Fragen
12 Tage Arbeitszeit. Ist das legal?
Arbeitszeit/Pausen
Nein, das ist nicht legal. Das Arbeitsgesetz lässt maximal 7 Arbeitstage am Stück zu und dies nur unter bestimmten Voraussetzungen: pro Tag darf nicht länger als 9 Stunden gearbeitet werden. Im Anschluss an die 7 Tage muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht diese Konstellation im Einklang mit dem Arbeitsgesetz: Es dürfen 7 Nächte am Stück gearbeitet werden, wenn die maximale Zeit von 12h/Nacht nicht überschritten wird, wobei aber eine Ruhezeit von 4h gewährleistet werden muss. Nach 7 Nächten muss eine Ruhezeit von 83 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden. Während den zwei Wochen muss die 50-Stunden Woche im Durschnitt eingehalten werden. Es dürfen folglich nicht mehr als 100 Stunden in zwei Wochen gearbeitet werden. 7 Nächte à 12 h entsprechen beispielsweise 84 Stunden. Es dürfen in der darauffolgenden Woche maximal noch 16h Arbeitszeit anfallen.
Dienstplan
Jede Klinik hat ihre planerischen Eigenheiten. Insbesondere hängt die Planung von der Anzahl zu planenden Mitarbeitenden und den unterschiedlichen Schichten ab. Von Vorteil ist immer, sich mit demjenigen abzusprechen, der die Planung bisher gemacht hat. Ebenfalls eine Hilfestellung kann der zuständige Kaderarzt bieten, der die Dienstpläne für das Kader erstellt. Um den Dienstplan frühzeitig zu veröffentlichen empfiehlt es sich, Ferien frühzeitig (mindestens halbjährlich) zu planen. Optimalerweise einigen sich Assistenz- und Oberärzte für die Dienstplanung auf einen fixen Zeithorizont. Beispielsweise Planung jeweils zwei Monate im Voraus für jeweils zwei oder drei Monate. Eine vorausschauende Planung kann die Eingabe von Freiwünschen reduzieren, weil die Mitarbeiter frühzeitig wissen, wann sie frei haben.
Du darfst dich für konkrete Fragen gerne bei uns melden. Der VSAO Schweiz bietet eine kostenlose Dienstplanberatung an mit regionaler Vertretung im VSAO Graubünden.
Über den Zeitpunkt der konkreten Einführung der massgeblichen Arbeitszeiten sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möglichst frühzeitig zu informieren, in der Regel zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten (gemäss Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). In vielen Personalreglementen oder in Gesamtarbeitsverträgen wird jedoch “ein Monat im Voraus” definiert.
Am Ende des Monats kriegst du gewöhnlich einen Zeitauszug des Monats, wo deine gestempelten Zeiten aufgeführt sind und du die korrekte Erfassung bescheinigen musst. Eine sorgfältige Überprüfung ist wichtig, da Anwesenheiten ausserhalb der hinterlegten Block- oder Gleitzeiten häufig automatisch korrigiert werden und von dir gekennzeichnet werden müssen (z.B. interne Fortbildungen). Habe auch ein Augenmerk auf den automatischen Abzug von Pausenzeiten, dieser darf dir nicht abgezogen werden, wenn du die Dienstarztfunktion (das Notfalltelefon o.ä.) währenddessen nicht abgeben kannst.
Ferien / Urlaub
Bei betrieblichen Ausnahmesituationen hat der Arbeitgeber die Möglichkeiten, Ferien zu streichen, muss aber für die bereits angefallenen Kosten aufkommen. Es muss immer der Einzelfall beurteilt werden.
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Die Wünsche des Arbeitsnehmers müssen allerdings berücksichtig werden, wenn diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind. Gestützt auf Art. 329c Abs. 1 OR müssen zwingend zwei Ferienwochen am Stück gewährt werden.
Ferien dürfen grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Einzige Ausnahme ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und aus betrieblichen Gründen keine Möglichkeit mehr besteht, die Ferien zu beziehen.
Krankheit
Wenn du während den Ferien erkrankt oder verunfallt sein solltest und in der Folge nicht (mehr) ferienfähig warst, müssen dir diese Ferientage nachgewährt werden. Es lohnt sich, diesbezüglich das Personalreglement zu konsultieren. Oftmals ist dort festgehalten, ab welchem Zeitpunkt ein Arztzeugnis erforderlich ist und in welcher Sprache dieses abgefasst sein muss. Zudem ist es empfehlenswert, die vorgesetzte Stelle sofort bei Eintritt der Ferienunfähigkeit zu informieren.
Schwanger- und Elternschaft
Die Sollarbeitszeit von Schwangeren reduziert sich von 10 auf 9 Stunden/Tag. Die Sollarbeitszeit bei einem 100% Pensum liegt damit bei 45h/Woche und muss im PEP entsprechend angepasst werden. Gemäss Art. 35a Abs.4 dürfen Schwangere ab der 8.Wochen vor Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Teilzeitarbeit
Wir machen die Erfahrung, dass man mit einem konkreten Vorschlag und etwas Flexibilität die grössten Erfolgsaussichten auf eine Pensenreduktion hat. Es ist von Vorteil, wenn du deine Bedürfnisse vor einem Gespräch klärst und dir allenfalls auch überlegst, wie sich deine Wünsche betrieblich umsetzen lassen. Es kann auch eine Möglichkeit sein, sich zusammen mit einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt auf eine Stelle zu bewerben. Die Homepage www.doppeldoc.ch vermittelt geeignete Partnerinnen und Partner. Und letztlich: es lohnt sich immer, dies anzusprechen und die Bedürfnisse klar zu deponieren.
Wir sind bestrebt, mit unserem Teilzeitprojekt die Schaffung von Teilzeitstellen voranzutreiben und setzen uns für dieses Thema ein. Gerne darfst du uns für weitere Fragen kontaktieren.
Weiterbildung
Das ist abhängig vom Arbeitgeber. Normalerweise steht in deinem Vertrag, wie viele Fortbildungstage dir zur Verfügung stehen und als Arbeitszeit angerechnet werden. Zudem bestehen bei vielen Kliniken ein Weiterbildungsbudget pro Person, erkundige dich frühzeitig danach.
in Zusammenarbeit mit dem VSAO Bern. Herzlichen Dank!